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AGB der SanDe Projektbau

 

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 
1. Allgemeines: Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte rechtsverbindlich. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
2. Angebot: Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend. Insbesondere bleiben Zwischenverkauf sowie richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung immer vorbehalten. Erfolgt die Lieferung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen und Angaben sowie sonstige Verkaufsunterlagen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, nur als annähernd maßgebend zu bewerten. Das gleiche gilt für Angaben der Herstellerwerke. Modelle und Zeichnungen verbleiben in unserem Eigentum.
3. Auftragsbestätigung: Aufträge, Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien u. Ä. bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.
4. Lieferung
4.1 Allgemeines: Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das Gefahrenrisiko auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Kunden benannten Ort, beinhaltet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Insoweit eigenes oder fremdes Personal bei der Entladung behilflich ist, geschieht dies grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Abhandenkommens geht spätestens mit Anlieferung auf der vom Kunden bezeichneten Anlieferungsstelle über, sofern die Ware innerhalb üblicher Geschäftszeiten (Mo.- Fr. 6 Uhr bis 20 Uhr, Sa. 6 Uhr bis 18 Uhr) angeliefert wird und dem Kunden der voraussichtliche Liefertermin zuvor angezeigt wurde. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch den Kunden in Empfang genommen werden kann.
4.2 Liefertermine und Lieferfristen: Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend. Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Lieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns selbst oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Ist der Kunde uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen im Verzug, so können wir eine fest vereinbarte Lieferfrist durch schriftliche Mitteilung in der Weise ändern, dass die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges verlängert wird.
4.3 Verpackung: Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und geliefert. Paletten sowie Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. Die Rücknahme und Vergütung derartigen Verpackungsmaterials erfolgt nur bei sofortiger Franko- Rücksendung in mangelfreiem Zustand unter Abzug angemessener Kosten für Handling.
4.4 Transport- und Bruchversicherung: Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u. Ä.) bescheinigt werden.
5. Mängelrügen und Mängelhaftung: Der Kunde ist verpflichtet, uns alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Käufers gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
6. Gewährleistung
6.1 Wir leisten Gewähr für die Freiheit der gelieferten Waren von Sachmängeln entsprechend der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheit.
6.2 Waren, die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten Gefahrüberganges eingetreten Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, begründen unter Ausübung billigen Ermessens für uns die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung und einer Neulieferung. Ersetzte Waren gehen in unser Eigentum über. Ansprüche aus Vertrag bzw. Sachmängelhaftung verjähren grundsätzlich 1 Jahr nach Gefahrübergang, soweit nicht kraft Gesetzes, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel), zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.
6.3 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die – ohne von uns verschuldet zu sein – aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsweise, mangelhafte Bauausführung.
6.4 Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
6.5 Der Ersatzgegenstand und die Nachbesserung unterliegen der Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglich gelieferten Gegenstand.
6.6 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns zu vertretenden  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleiben hiervon unberührt.
6.7 Für Kaufverträge, die ab dem 1.1.2018 geschlossen werden, gilt folgende Sonderregelung:
6.7.1 Ist die Sache mangelhaft und hat der Kunde selbst die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut (bzw. einbauen lassen) oder an eine andere Sache angebracht (bzw. anbringen lassen), so können wir, wenn uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch nimmt, innerhalb angemessener Frist wählen, ob wir dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (im Folgenden: „Arbeiten”) erstatten oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (im Folgenden: „Selbstvornahme”). Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt unser Recht zur Selbstvornahme und der Kunde kann diese Arbeiten selbst durchführen bzw. durchführen lassen. Wir sind dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Kunden aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Führt der Kunde die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der „erforderlichen” Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen.
6.7.2 Veräußert der Kunde die Sache an einen Dritten (im Folgenden: „Abnehmer”), ohne sie zuvor in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht zu haben, so hat er im Vertrag mit dem Abnehmer eine Regelung zu treffen, wonach er, wenn er von dem Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, innerhalb angemessener Frist wählen darf, ob er dem Abnehmer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (im Folgenden: „Arbeiten”) erstattet oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene  Kosten selbst durchführt oder durchführen lässt (im Folgenden: „Selbstvornahme”). Die Ausgestaltung sollte sich an den Regelungen des vorstehenden Absatzes orientieren. Falls der Kunde dann später wegen eines Mangels, den die Sache schon bei Gefahrübergang auf den Kunden hatte, vom Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden sollte, hat er uns die Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten die Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchzuführen. Wir haben dann innerhalb angemessener Frist zu wählen, ob wir dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für die Arbeiten erstatten oder aber stattdessen diese Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchführen. Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt unser Recht zur Selbstvornahme und der Kunde kann diese Arbeiten selbst durchführen bzw. durchführen lassen. Wir sind dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Kunden aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt.  Führt der Kunde die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der „erforderlichen” Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen. Versäumt es der Kunde, eine solche Regelung mit seinem Abnehmer zu treffen oder verstößt er gegen die Regelungen dieser Vertragsziffer mit der Folge, dass wir um die Möglichkeit gebracht werden, die Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchzuführen, so beschränkt sich ein etwaiger Regressanspruch des Kunden für die Erstattung der Aufwendungen aufgrund der Arbeiten auf die Kosten, die uns im Falle der Selbstvornahme entstanden wären.
7. Haftung für Nebenpflichten: Sofern die gelieferte Ware aufgrund eines von uns zu vertretenden Verschuldens vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen über Gewährleistung und Rücktritt entsprechend.
8. Recht des Kunden auf Rücktritt
8.1 Im Falle eines Leistungsverzuges ist der Kunde erst nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter ausdrücklicher Ankündigung der Annahmeverweigerung berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
8.2 Ferner ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn wir eine uns eingeräumte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
9. Rücksendung: Von uns gelieferte Ware aus unserem Lagersortiment wird nur in einwandfreiem Zustand nach unserer schriftlichen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Der Wert zurückgenommener Ware wird abzüglich angemessener Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 15% gutgeschrieben, wobei als Mindestbetrag Euro 25,00 einbehalten werden. Folgende Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen: Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde (Kommissionsware), Ware mit begrenzter Haltbarkeit sowie Chargenartikel. Etwaige Stornierungskosten bei der Industrie für Ware, die eigens für den Auftrag produziert wurde, trägt der Kunde. In den Wintermonaten ist die Rücknahme frostgefährdeter Ware ausgeschlossen.
10. Zahlung
10.1 Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zwingende Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass alle früheren Rechnungen – ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen – beglichen sind. Für Skontorechnungen sind die ausgewiesenen Netto-Rechnungsbeträge nach Abzug z.B. von Rabatten, Fracht, Rückwarengutschriften u.Ä. maßgeblich.
Wechsel werden nur ausnahmsweise und nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel akzeptiert. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderungen und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Die Entgegennahme von Zahlungen kann nur gegen ordnungsgemäß quittierte Rechnungen erfolgen. Eine Zahlungsverweigerung oder –zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
10.2 Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit: Nach Ablauf der 30-Tages-Frist berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung weiteren Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit vereinnahmter Wechsel u.Ä. sofort fällig, sofern die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer unter pflichtgemäßer kaufmännischer Ermessensausübung getroffenen Entscheidung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Kunden zu mindern. In diesen Fällen behalten wir uns weiterhin vor, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder besondere Sicherheiten zu fordern. Unter den o.g. Voraussetzungen können wir auch Vorauszahlungen/Preissicherungszahlungen des Kunden, die er für bestimmte Objekte geleistet hat, gegen offene Forderungen aufrechnen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen u. Ä., muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.
11.2 Der Kunde tritt uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 15%. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der ihm gelieferten Ware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
11.3 Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns jederzeit widerrufen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage, Einbau in ein Grundstück oder sonstige Verwertung. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden behalten wir uns die Rücknahme und Abholung der in unserem Eigentum stehenden Ware vor. Die Abholung der Vorbehaltsware durch uns gilt als Erklärung unseres Rücktritts vom Vertrag bezüglich der abgeholten Ware. Der Kunde räumt uns das Recht zum Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
12. Mithaftung: Bei vereinbarter direkter Belieferung des Bauherrn oder Endkunden haftet unser Kunde für alle Verbindlichkeiten, die aus diesen Lieferungen entstehen.
13. Mindermengenzuschlag: Für Aufträge unter einem Rechnungswert von Euro 100,00 erlauben wir uns, einen Zuschlag von mindestens Euro 10,50 zu berechnen.
14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand: Eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren lehnen wir ab.
15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
15.1 Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks oder Wechseln ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.
15.2 Gerichtsstand ist Krefeld. Wir sind berechtigt, unseren Kunden nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz unserer Niederlassung, von der aus der Vertrag geschlossen wurde, zu verklagen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.
16.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in unseren Datenverarbeitungsanlagen erfassen, speichern und verarbeiten.
Stand: 05.2018


 
 
 
 
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